Art. 24 · Grundmasse
BZO Meilen 1997 · S. 13 · Original-PDF
1In den Zentrumszonen gelten folgende Grundmasse:
Z 3.2 Z 4.5
a)Baumassenziffer max. 3.2 4.5
b)Grosser Grundabstand für Obergeschosse min. 7 m 7 m
c)Kleiner Grundabstand min. 3.5 m 3.5 m
d)Fassadenhöhe max. 11.4 m 15.5 m generelles Mass / traufseitig gemessen
e)Dachneigung Schrägdächer min. 15° 15°
max. 45° 45° Seite 13 / 30 Bau- und Zonenordnung 2020
2Die Fassadenhöhe gemäss Art. 24 Abs. 1 darf um folgende Masse erhöht werden, wobei kein Mehrhöhenzuschlag zu beachten ist: Voraussetzung Zuschläge
a)Bei offenen oder verglasten Zuschlag Fassadenhöhe um max. 1.0 m Absturzsicherungen (Geländer), die nicht gemäss § 278 Abs. 2 PBG zurückversetzt, sondern innerhalb eines Meters ab Fassadenflucht angeordnet sind
b)Bei Attikageschossen Zuschlag Fassadenhöhe um max. 3.3 m, wobei dieses Mass zugleich als Gesamthöhe gilt.
c)Bei Bauten mit einem Zuschlag Fassadenhöhe auf der Giebelseite unter Beachtung der Profillinie gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. e) um max. 7 m. Schrägdach
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.