Art. 511 · Ortsbildschutzgebiete
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 171 · Original-PDF
511 Ortsbildschutzgebiete
1Ortsbildschutzgebiete umfassen die für das Ortsbild prägenden Siedlungsteile.
2Neu-, An- und Umbauten haben sich optimal ins Ortsbild einzufügen; die Grenz- und Gebäudeabstände können im Interesse der gewachsenen Ortsbildstruktur unterschritten werden.
3Werden in Ortsbildschutzgebieten Gebäude durch Naturereignisse ganz oder teilweise zerstört, dürfen sie innert fünf Jahren ohne Rücksicht auf die geltenden baupolizeilichen Masse in ihrem früheren Ausmass und am heutigen Standort wieder aufgebaut werden. Vorbehalten bleiben die Einhaltung von gesundheitspolizeilichen Vorschriften und die Bestimmungen über das Bauen in Gefahrengebieten.
4Der Charakter der Aussenräume mitsamt den prägenden Elementen wie Wegnetz, Vorgärten, -plätze, Einfriedungen, Bäume und Obstgärten ist zu erhalten sowie ortsbildgerecht zu erneuern und zu gestalten.
5Im Interesse des Ortsbildes kann der Gemeinderat Vorschriften über die Gestaltung und Einrichtung privater Aussenräume, die öffentlich zugänglich sind (z.B. Gartenrestaurants, Strassencafés, Ausstellungsflächen von Geschäften) erlassen und vorsehen, dass die Möblierung nach einem einheitlichen Gestaltungskonzept zu erfolgen hat. Wichtige Grundlagen für die Analyse des Ortsbildes bilden das Bauinventar und ein Auszug des Inventars schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS), welche auf der Bau- und Planungsabteilung eingesehen und bezogen werden können. Es wird empfohlen vor der Einreichung eines Baugesuchs, der zuständigen Gemeindebehörde einen Entwurf aus dem die räumliche Einordnung in das Ortsbild, die Gestaltung und Art des Gebäudes sowie die Erschliessung ersichtlich ist, vorzulegen. Zum Beizug einer Fachberatung vgl. Art. 421 Abs. 2. Im Ortsbildschutzgebiet setzt die Beanspruchung der Gestaltungsfreiheit die Zustimmung durch die Fachberatung voraus (vgl. Art. 212 Abs. 3).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.