Art. 433 · Energie: b) Gemeinsames Heizwerk
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 169 · Original-PDF
433 Energie: b) Gemeinsames Heizwerk
1Werden mehr als 6 Wohneinheiten gleichzeitig erstellt, ist eine gemeinsame Anlage für Heizung und Warmwasser zu erstellen. vgl. Art. 15 KEnG Eine gemeinsame Heizanlage ist dann erforderlich, wenn die 6 Wohneinheiten in einem funktionellen und räumlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. gleichzeitiges Baugesuch über ein zusammenhängendes Baugebiet).
2Vorbehalten bleibt die Anschlussmöglichkeit an ein Fernwärmenetz.
3Kein gemeinsames Heizwerk benötigt ein Vorhaben mit mehr als 6 Wohneinheiten,
–wenn alle Bauten den Minergie-P-Standard den GEAK ist die Abkürzung von Gebäudeenergieausweis der Kantone bestmöglichen Gebäudeenergieausweis (GEAK) oder gleichwertig aufweisen oder;
–wenn die Gebäude bereits an ein Fernwärmenetz angeschlossen sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.