Art. 431 · Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 168 · Original-PDF
431 Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet
1Zum Zweck des ökologischen Ausgleichs, d.h. der Erhaltung, resp. Schaffung von natürlichen Lebensgrundlagen innerhalb des Baugebiets und der Vernetzung von Biotopen sind wenigstens:
–Terrainanpassungen, Böschungen und dergleichen Vgl. Art. 18b Abs. 2 NHG, Art. 21 Abs. 4 NSchG. Bei der Gestaltung von Aussenräumen im Siedlungsgebiet ist der Schaffung von Lebensräumen (standortheimische standortgerechte Pflanzen, Nisthilfen, Trocken- und Feuchtstandorte) Beachtung zu schenken. ökologisch wirksam mit einheimischer standortgemässer Vegetation zu begrünen;
–auf Flachdächern von Hauptgebäuden alle nicht begehbaren und nicht mit Solaranlagen belegte Flächen zu begrünen;
–bei Bauvorhaben am Siedlungsrand (Übergang von der Bauzone zur Landwirtschaftszone oder zum Wald) möglichst natürliche Übergänge zur Landschaft bzw. zum Wald herzustellen;
–gefällte oder abgehende Bäume und Hecken in Absprache mit der Baupolizeibehörde zu ersetzen.
2In den Wohn- und Mischzonen soll in der Regel pro 100 200 m2 BGF GFo und in den Arbeitszonen pro 500 600 m2 BGF GFo mindestens ein Baum vorhanden sein oder neu angepflanzt werden.
3Die Baupolizeibehörde kann gleichwertigen anderen ökologischen Ausgleichsmassnahmen zustimmen. BGF GFo
BGF GFo
Dazu gehören z.B. Schwimmteich, Tümpel, Trockenmauern, etc.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.