Art. 411 · Gestaltungsgrundsatz
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 159 · Original-PDF
411 Gestaltungsgrundsatz
1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht.
2Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen:
–die prägenden Elemente und Merkmale des StrasGrundsatz Lyss verzichtet ausdrücklich auf die Festlegung detaillierter Gestaltungsregeln. Dieser allgemeine Baugestaltungsgrundsatz sowie die allgemein gehaltenen Gestaltungsregelungen (Art. 412–416) ersetzen detailliertere Regelungen, z.B. im Bereich der Fassaden- und Dachgestaltung. Die Gemeinde setzt voraus, dass die Projektverfassenden das Umfeld des Bauvorhabens analysieren und den ihnen durch die offene Formulierung gegebenen Spielraum verantwortungsbewusst interpretieren. Dazu sind die Kriterien in Abs. 2 zu beachten und mit dem Baugesuch die notwendigen Unterlagen zur Beurteilung der Gesamtwirkung einzureichen sowie gegebenenfalls Massnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen. Im Perimeter des Richtplans Kernzone Ortsteil Lyss zeigt dieser auf, wie die gute Gesamtwirkung erzielt werden kann. Vgl. dazu auch Art. 412, 413, 414 und 415. An- und Umbauten, welche für das Landschafts-, Orts- und Strassenbild relevant sind, die Darstellung der Nachbarbauten, z.B. in Situations-, Erdgeschoss- und Fassadenplänen sowie Plänen des ersten Vollgeschosses, Modellen, 3D-Darstellungen oder Fotomontagen (s. auch Art. 15 ff. BewD) Beurteilungskriterien sen-, Orts- und Landschaftsbildes,
–die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung,
–Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen,
–die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung,
–die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum,
–die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge
3Die Vorschriften über die Ortsbildpflege bleiben vorbehalten. Vgl. Abschnitt 51 Gemeinde Lyss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.