Art. 223 · Zonen für Parkierungsanlagen (ZFP)
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 154 · Original-PDF
223 Zonen für Parkierungsanlagen (ZFP)
1Die Zonen für Parkierungsanlagen (ZFP) sind für die nachstehend aufgeführten Nutzungen für Bauten und Anlagen der angrenzenden Zonen bestimmt:
a)oberirdische Parkplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder
b)Zufahrten für angrenzende Zonen
c)Nebenanlagen nach Abs. 3
2Der Parkplatzbedarf muss im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachgewiesen werden.
3In der ZFP sind folgende Bauten zugelassen:
a)Für den Betrieb der Parkierungsanlagen notwendige Einrichtungen.
b)Überdachte Abstellplätze für Zweiräder
c)Pro einzelne ZFP ein überdachter, einseitig offener Warteraum mit folgenden baupolizeilichen Massen:
–Anrechenbare GrundGebäudefläche maximal
50.0 m2
–GebäudehöheFh tr: max. 3.0 m
–GH:
7.0 m
–Grenzabstand minimal 2.0 m
4Die Parkierungsanlagen sind mittels pflegeleichten Grünbereichen, Hecken und Hochstammbäumen angemessen in das Siedlungs- und Landschaftsbild zu integrieren.
5Die Versiegelung der Oberfläche durch Heissmischbelag, geschlossene Betonflächen u.ä. hat sich auf ein Minimum zu beschränken.
6Es gelten die Vorschriften der ES III nach LSV.
–GebäudehöheFh tr: max. 3.0 m
–GH: 7.0 m Gemeinde Lyss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.