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Art. 126 · A343 ZPP 3 «Chappelacher Busswil»

BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 259 · Original-PDF

126 Baureglement (BR)

3 – Es sind maximal zwei Vollgeschosse mit Dachausbau zugelassen. Max. 2 VG

–Die Kniewandhöhestockhöhe beträgt max. 0.890 m

–Der Bauabstand gegenüber dem Lindenweg kann Mass der Nutzung elassen. Max. 2 VG wandhöhestockhöhe unterschritten werden, die ÜO setzt entsprechende Baulinien fest.

–Der Bauabstand von der Hecke ist nach wohnhygienischen Gesichtspunkten zu dimensionieren.

–Für die in der ÜO parzellenscharf festzulegende Wohnzone gilt eine maximale Ausnützungsziffer von 0.4. Im nordöstlichen Teil: Max. GFZo: 0.44. von 0.4 GFZo: 0.44.

4ES II

5 – Entlang der südöstlichen Parzellengrenze ist zum Schutz der Hecke ein Pufferstreifen von min. 7.0 m vorzusehen.

–Innerhalb des Pufferstreifens dürfen keine TerrainLärmempfindlichkeitsstufe Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze veränderungen vorgenommen, keine Bauten erstellt und kein Hartbelag eingebaut werden.

–Die Nutzung und der Unterhalt der Hecke und des Pufferstreifens sind in der ÜO zu regeln

–Die Linienführung und der Ausbaustandard des Lindenwegs sind beizubehalten.

–Der Lindenweg ist eine Detailerschliessungsstrasse.

Die Kosten für die Ausarbeitung der Überbauungsordnung und für die arealinterne Erschliessung gehen zulasten der Grundeigentümer. Besondere Bestimmungen A342 ZPP 2 « Bahnhof Busswil»

1Die ZPP 2 «Bahnhof Busswil» bezweckt

–die koordinierte Überbauung des Bahnhofareals mit Planungszweck Bauten und Anlagen;

–das Bahnareal ist Aufzuwerten und seine Funktion als Zentrum von Busswil zu stärken;

–für Bauten und Anlagen des Eisenbahnbetriebs gilt das Bundesrecht.

2Die ZPP 2 ist eine Wohn- und Gewerbezone im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BR. Mischnutzung im Sinne von Art. 211 Abs. 3 BR. Art der Nutzung Gemeinde Lyss

Wohnzone gilt einemaximale Ausnützungsziffer
von 0.4. Im nordöstlichen Teil: Max. GFZo: 0.44.
von 0.4GFZo: 0.44.

Tabelle von S. 259 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.