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Art. 34 · Abstellplätze für Personenwagen

BZO Lindau · S. 17 · Original-PDF

1 Berechnungsgrundlage Die Anzahl Abstellplätze für Personenwagen (gemäss § 242 PBG) wird aufgrund der Nutzungsart der Bauten und Anlagen ermittelt. Für die Ermittlung des minimalen Parkplatzbedarfes sind die anrechenbaren Geschossflächen (aGF, § 255 PBG) in Voll-, Dach- und Untergeschossen massgebend. INFO_2023-11-16 31102_05A_231115_BZO_gestrichen - Kopie Seite 17 / 20 2 Bedarf

a.Der Normbedarf an erforderlichen Abstellplätzen wird wie folgt berechnet: Nutzungsart Bedarf für Bewohner und Beschäftigte zusätzlicher Bedarf für Besucher und Kunden Wohnbauten Dienstleistungen/ Kleingewerbe Industrie/ Gewerbe Andere Nutzungen 1.00 PP/ Wohnung bis 100 m2 aGF 1.5 PP/Wohnung über 100 m2 aGF

1PP / Wohnung in der Kernzone 2.0 PP / Einfamilienhaus 1.0 PP/ 100 m2 aGF 1.0 PP/ 150 m2 aGF (1) 1.00 PP/ 4 Wohnungen 1PP/ 60 m2 1PP/ 500 m2 (1)

(1) Werden von Fall zu Fall bestimmt (aufgrund SN 640 281) Bruchteile ab 50% werden gesamthaft aufgerundet. Garagenvorplätze können bei ausreichender Dimensionierung als Abstellplätze angerechnet werden, wenn sie nicht als Zufahrt für Dritt- oder Sammelgaragen dienen und keine öffentlichen Interessen (z.B. Verkehrssicherheit) entgegenstehen.

b.Entsprechend der Erschliessungsqualität des öffentlichen Verkehrs wird die Zahl der Fahrzeugabstellplätze in prozentualen Anteilen des Normbedarfs festgelegt. Der Mindestwert legt die Zahl der minimal erforderlichen Fahrzeugabstellplätze fest (Pflichtparkplätze) und den Höchstwert die Zahl der maximal zulässigen Fahrzeugabstellplätze. Im Rahmen dieser Minimal- und Maximalvorschrift kann die Bauherrschaft die zu erstellende Parkplatzzahl frei bestimmen. Benützer Güteklasse OeV-Erschliessung Bewohner % min. max. Beschäftigte % min. max. Besucher Kunden % min. max.

Klasse C 80 120 80 100 80 100
Klasse D und E 100 150 100 150 100 150
Klasse F und
übriges Gebiet 100 - 100 - 100 -

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 17) verbindlich lesbar.

INFO_2023-11-16 31102_05A_231115_BZO_gestrichen - Kopie Seite 18 / 20 Für die Gebietszugehörigkeit der Baugrundstücke ist die jeweils gültige kantonale Einteilung in die ÖV-Güteklassen A bis F und übriges Gebiet massgebend.

c.In begründeten Einzelfällen kann die Baubehörde auch dort Höchstzahlen festlegen, wo gemäss lit. b keine solchen vorgesehen sind. 3 Besondere Verhältnisse

Bei besonderen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen sowie bei gesicherter Mehrfachnutzung kann die vorgeschriebene Abstellplatzzahl reduziert oder erhöht werden, eine etappenweise Realisierung bewilligt oder eine Maximalzahl festgelegt werden. Gründe für eine Reduktion sind insbesondere: Ortsbildschutz, ungenügende Strassenkapazität, verkehrstechnische Probleme.

Autoarme Nutzungen können von der Verpflichtung den Normbedarf an Fahrzeugabstellplätzen für Bewohner und Beschäftigte zu erstellen, ganz oder teilweise befreit werden, sofern ein reduzierter Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt wird. Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, die gemäss Art. 34 Abs. 1 BZO minimal erforderliche Anzahl Abstellplätze planerisch nachzuweisen und diese bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts zu realisieren. 4 Gestaltung

Abstellplätze sind gut in die Umgebung einzuordnen und nach Möglichkeit so zu gestalten, dass das Meteorwasser versickert. Offene Abstellplätze mit mehr als 6 Abstellplätzen sind nach Möglichkeit angemessen zu bepflanzen und durch Bäume zu beschatten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.