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Art. 31 · Betriebe des Sexgewerbes 1)
BZO Lindau · S. 17 · Original-PDF
Betriebe des Sexgewerbes gelten als mässig störend und sind nur in den Gewerbe- und Industriezonen zulässig. 1)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.