Art. 2 · Zielsetzungen
BZO Zonenreglement Siedlung Liestal · S. 5 · Original-PDF
Grundmasse der Bauzonen1 zul. Vollgeschosszahl * zul. Ausnützungsziffer % zul. Fassadenhöhe m zul. Gebäudehöhe m zul. Gebäudelänge m Lärmempfindlichkeitsstufe gem. LSV zul. Wohnungszahl pro Bau- körper
Spezialzone Wohnen Bestand s. Art. 8 II Spezialzone Gärtnerei (siehe Art. 13) III s. Art. 13 Zone für Sport- und Freizeitanlagen III Spezialzone Tierpark (siehe Art. 14) II OeWA - - - s. Art. 2a
Jermann Ingenieure + Geometer AG 5/57 § 2 Zielsetzungen3
Die Kernzone bezweckt die Erhaltung und angemessene Erneuerung der historischen Altstadt von Liestal. Zugelassen sind Wohnnutzungen sowie mässig störende Betriebe. Unter Berücksichtigung der Bedeutung als Ortsbild von nationaler Bedeutung sind bei allen baulichen Massnahmen folgende Zielsetzungen einzuhalten:
a)Die historische Substanz des Stedtlis ist weitmöglichst zu erhalten, zu erneuern und zu pflegen.
b)Das Stedtli ist als kultureller und gesellschaftlicher Mittelpunkt der Stadt zu stärken.
c)Ein vielfältiges Angebot an verschiedensten zentrumsbildenden Nutzungen hat für ein lebendiges, belebtes Zentrum zu sorgen.
d)Ein angemessenes Mass an städtischem Wohnraum muss erhalten bleiben.
e)Das Stadtbild und die Qualität der prägenden Dachlandschaft müssen integral erhalten werden und ästhetisch eine gute Gesamtwirkung erzielen. Die Dachflächen müssen möglichst geschont werden und die Dachlandschaft soll einen gesamtheitlichen, ruhigen Eindruck bewirken.
f)Eine sinn- und massvolle Nutzung der Dachräume soll weiterhin gewährleistet sein.
g)Die Freiräume und Plätze sind besucherfreundlich und einladend zu gestalten.
h)Wertvolle Baumbestände werden erhalten und gefördert.
| Zonen | ES | |
|---|---|---|
| a) | Kernzone | III |
| b) | Zentrumszonen 1, 2 und 3 | III |
| c) | Zone für öffentliche Werke und Anlagen | II / III / keine2 |
| d) | Spezialzone «Allee» | keine |
| e) | Grünzone | keine |
| f) | Uferschutzzone | keine |
Tabelle von S. 5 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.