Art. 28 · Höhenmasse
BZO Gemeinde Laufen - Zonenreglement Siedlung und Landschaft · S. 18 · Original-PDF
Gebäudehöhe 1 Die Gebäudehöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen bzw. abgegrabenen Terrains bis zum höchsten Punkt der rohen Dachkonstruktion.
–17 - Fassadenhöhe 2 Die Fassadenhöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen bzw. abgegrabenen Terrains bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Sparren (rohe Dachkonstruktion). Technisch bedingte Abgrabungen 3 Technisch bedingte Abgrabungen sind für die Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe gemäss Abs. 1 und für die Berechnung der zulässigen Fassadenhöhe gemäss Abs. 2 nicht massgebend, wenn diese eine Drittel der dazugehörigen Fassade nicht überschreiten. Gestaffelte Gebäude 4 Bei versetzter Geschossbauweise muss für jeden versetzten Teil die Fassaden- und die Gebäudehöhe separat eingehalten werden. Dachfirsthöhe 5 Die Dachfirsthöhe wird gemessen ab Oberkante des Dachgeschossbodens bis zum höchsten Punkt der rohen Dachkonstruktion. Kniestockhöhe 6 Die Kniestockhöhe wird gemessen ab Oberkante des Dachgeschossbodens bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Sparren (rohe Dachkonstruktion). Technisch bedingte Bauteile 7 Sind einzelne erhöhte Bauteile technisch bedingt und bezüglich Abmessungen von untergeordneter Bedeutung, so können sie die zulässige Fassaden- und Gebäudehöhe überschreiten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.