Art. 23 · Spielplätze und Freizeitanlagen
BZO Gemeinde Laufen - Zonenreglement Siedlung und Landschaft · S. 17 · Original-PDF
1 Bei Wohnbauten und Überbauungen mit sechs und mehr Wohnungen hat der Bauherr auf privatem Grund genügend besonnte und abseits des Verkehrs liegende Spielplätze und andere Freizeitanlagen zu erstellen. Sie sind in ihrem Zweck dauernd zu erhalten. Bemessungsgrundlage 2 Die Grösse der Spielplätze und Freizeitanlagen muss mindestens 10 % der Geschossflächen der Wohnbauten betragen. 3 Bei erheblichen Änderungen an bestehenden Wohnbauten und Überbauungen mit sechs und mehr Wohnungen sind Spielplätze und Freizeiteinrichtungen zu schaffen, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen. 4 Nach Möglichkeit sind gemeinsame, mehreren Bauten dienende Spielplätze und Freizeitanlagen zu erstellen.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.