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Art. 67 · Bauverpflichtung

BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 26 · Original-PDF

1Die im Zonenplan speziell bezeichneten Zonen sind einer Bauverpflichtung unterstellt.

2Bei den von der Bauverpflichtung betroffenen Grundstücken muss innert 8 Jahren seit Inkrafttreten des Zonenplanes massgeblich mit der Feinerschliessung und Überbauung begonnen werden. Diese Frist kann aus wichtigen Gründen erstreckt werden.

3Wird die Bauverpflichtung nicht erfüllt, steht der Gemeinde am Grundstück oder dem unüberbauten Teil davon ein gesetzliches Kaufsrecht zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Ablaufs der Baupflicht zu, sofern der Eigentümer keinen begründeten Eigenbedarf nachweist. Die Gemeinde überführt solche Grundstücke unter Auferlegung einer privaten Baupflicht in privates Eigentum; sie berücksichtigt dabei vorab Eigennutzer und achtet auf eine flächensparende Nutzung.

9. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN UND BAUKONTROLLE

Art. 68 [§ 75 PBG] Bewilligungspflicht

1Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet, abgebrochen oder geändert werden.

2Die Bewilligung wird im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren erteilt. Für geringfügige Bauvorhaben gilt die Meldepflicht. Meldepflicht

3Das Meldeverfahren findet Anwendung auf geringfügige Bauvorhaben und unbedeutende Änderungen bereits bewilligter Projekte, sofern damit offensichtlich keine öffentlichen oder privaten Interessen berührt werden und keine Nebenbestimmungen oder Ausnahmebewilligungen notwendig sind (zum Beispiel die Fassadenfarbgestaltung).

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4Der Meldung an die Baubehörde sind alle zur Beurteilung des Bauvorhabens nötigen Unterlagen beizufügen; die Pflicht zu öffentlichen Auflagen und zur Erstellung eines Baugespannes entfällt. Die Baubehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und ordnet nötigenfalls deren Ergänzung an.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.