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Art. 23 · Ein-/Ausfahrten; Garagenvorplätze

BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 10 · Original-PDF

1Ein- und Ausfahrten sind übersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten und zu unterhalten. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss der kantonalen Strassengesetzgebung.

2Ausfahrten sind drei Meter vor dem Strassen- bzw. grundstückseitigen Trottoirrand auf höchstens 3 % Gefälle zu reduzieren.

3Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.5 m Tiefe vorzusehen, ohne Trottoir oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen.

Art. 24 [§ 58 PBG] Abstellflächen

1Die Zahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge ist unter Berücksichtigung folgender Richtlinien festzusetzen: a) Bei Einfamilienhäusern sind 3 Abstellplätze erforderlich.

b)Bei Wohnbauten mit mehr als einer Wohnung sind erforderlich: bis 4 Wohnungen 2

Abstellplätze/Wohnung bis 8 Wohnungen 1.75

Abstellplätze/Wohnung ab 9 Wohnungen 1.5

Abstellplätze/Wohnung c) Bei Industrie-, sowie Gewerbe-, Dienstleistungs- und ähnlichen Bauten setzt der Gemeinderat die Abstellplätze entsprechend den Normen des Verbandes Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) fest. Garagenvorplätze nach Art. 23 Abs. 3 sind anrechenbar.

2Abstellplätze für Motorfahrzeuge haben ein Mindestmass von 2.40 m mal 5.50 m aufzuweisen.

3Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist.

4Die Ersatzabgabe je Abstellplatz beträgt Fr. 7'500.-- und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.