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Art. 26 · Hecken und Feldgehölze

BZO Baureglement Langnau im Emmental · S. 50 · Original-PDF

1Hecken und Feldgehölze sind in ihrem Bestand geschützt.

2Bauabstände: Für Hochbauten ist zu Hecken und Feldgehölzen ein Bauabstand von mind. 6.00 m einzuhalten. Für Anlagen (Strassen, Wege, Abstellund Lagerplätze, Gärten etc.) ist zu Hecken und Feldgehölzen ein Bauabstand von mind. 3.00 m einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.