Art. 19 · Energie
BZO Baureglement Langnau im Emmental · S. 44 · Original-PDF
1Im Bereich von Fernwärmenetzen sind alle Neubauten und neubauähnlichen Erweiterungs-, Aus- und Umbauten an diese anzuschliessen, sofern die erforderliche Lieferkapazität gewährleistet werden kann, und zwar:
a)bei Neubauten für die Heizung, Warmwasseraufbereitung sowie zu gewerblichen Zwecken;
b)beim Ersatz von wesentlichen Teilen der haustechnischen Anlagen in Wohnbauten und Gewerbebetrieben, sofern nicht wesentlich höhere Umstellungs- und Erneuerungskosten zu erwarten sind als bei einer netzunabhängigen Anlage.
2Nicht an das Fernwärmenetz anzuschliessen sind Gebäude,
a)welche höchstens 25% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizungen und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien decken;
b)welche ein Minergie-Label tragen. 3Werden mehr als 6 Wohnungen gleichzeitig erstellt, ist ein gemeinsames Werk für Heizungen und Warmwasser zu erstellen. Vorbehalten bleibt die Anschlussmöglichkeit an das Fernwärmenetz.
4Kein gemeinsames Heizwerk erstellt werden muss für Vorhaben mit mehr als 6 Wohnungen, welche höchstens 25% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizungen und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien decken oder ein Minergie-Label tragen.
5In Zonen mit Planungspflicht ist ein energietechnisches Gesamtkonzept zu erstellen (Heizung und Warmwasser). Der Gemeinderat entscheidet über die Aufnahme des Konzeptes in die Überbauungsordnung. 41 Siehe das Bauinventar der Gemeinde Langnau i.E. der Denkmalpflege des Kantons Bern. Das Bauinventar ist behördenverbindlich. siehe Art. 10a - /Oe BauG; Art. 24d Abs. 2 RPG; Art. 83 Abs. 2 BauG Zur Gestaltung der Grünzone 1/fis und der Hangschutzzone siehe auch Konzept Siedlungsgrün und Richtplan Landschaft 42 Respektvoller Umgang mit dem Bestehenden
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.