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Art. 79i

BZO Baureglement Langenthal · S. 113 · Original-PDF

i

b)Eigentum

1Eine Stützmauer, welche auf der Grenze steht, gilt als Bestandteil des Grundstückes, dessen Eigentümer sie erstellt hat. Kann dies nicht festgestellt werden, so wird Miteigentum beider Nachbarn angenommen.

2Im übrigen sind die Vorschriften über die Brandmauern sinngemäss anwendbar.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.