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Art. 22 · überschritten werden

BZO Baureglement Langenthal · S. 18 · Original-PDF

BauV überschritten werden.

4Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau gemäss Art. 10 und 12 GBR sowie Art. 75 Abs. 1 und 2 BauG. 16 Baureglement

5.1 R IV. Gebäudehöhe Art. 22

1Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen, und zwar vom gewachsenen Boden bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung. Giebelfelder und Abgrabungen für einzelne Hauseingänge und Garageeinfahrten werden nicht angerechnet. 1. Grundsatz

2Die zulässige Gebäudehöhe (Art. 31) darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Bei Bauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von 1.00 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10% beträgt.

3Die zulässige Gebäudehöhe darf nicht durch nachträgliche Abgrabungen überschritten werden.

4Bei Gebäuden, die in der Höhe und im Grundriss gestaffelt sind, ist die Gebäudehöhe für jeden dieser Gebäudeteile gesondert zu messen (vgl. Anhang VI). Als Staffelung in der Höhe und im Grundriss gilt ein Versetzen bzw. ein Vor- oder Rücksprung von wenigstens 2.00 m. Fassadenrücksprünge, gebildet durch Balkone, Sitzplätze und dergleichen werden nicht berücksichtigt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.