Art. 43 · Abgaben- und Gebührenordnung
BZO Planungs- und Baureglement Gemeinde Lachen · S. 14 · Original-PDF
1 Der Gemeinderat erlässt eine Abgaben- und Gebührenordnung, die zu publizieren ist. 2 Bewilligungsgebühr und Auslagen sind kostendeckend anzusetzen; die Bewilligungsgebühr beträgt mindestens 200 Franken und im übrigen höchstens 0.5% der Bausumme. Art. 3 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 4 bleiben vorbehalten. 3 Die Beiträge und Ersatzabgaben für Abstell- (Art. 34 Abs. 3), Erholungsflächen (Art. 39 Abs. 3) und Ausnahmebewilligungen (Art. 45 Abs. 4) sind nach dem Äquivalenzprinzip anzusetzen, periodisch anzupassen und zweckgebunden zu verwenden. 4 Für die übrigen kommunalen Abgaben gelten die Werkreglemente.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.