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Art. 24 · Landwirtschaftszone (L)
BZO Planungs- und Baureglement Gemeinde Lachen · S. 10 · Original-PDF
1 Der Landwirtschaftszone sind Gebiete zugeordnet, an denen ein überwiegendes landwirtschaftliches Interesse besteht. 2 Zulässig ist die bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Obst- und Gartenbau. Vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 2.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.