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Art. 132

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 49 · Original-PDF

1 . In kra fttrete n

1Dieses Baureglement bedarf der Annahme durch die Stimmberechtigten und der Genehmigung durch den Regierungsrat. Der Bezirksrat bestimmt den Zeitpunkt des lnkrafttretens. 2Die im Zeitpunkt des lnkrafttretens hiingigen Baugesuche sind nach den Vorschriften dieses Reglements zu beurteilen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.