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Art. 126
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 47 · Original-PDF
1Zur Abklarung wichtiger Baufragen kann dem Bezirksrat das Gesuch urn Vorentscheid unterbreitet werden. 2Der Vorentscheid is! hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich, gultig und anfechtbar wie eine Baubewilligung. 3Fllr Dritte erlangt der Vorentscheid nur Verbindlichkeit, wenn das ordentliche Baubewilligungsverfahren nach Art. 120 ff. durchgefllhrt worden ist, was der Gesuchsteller ausdrllcklich verlangen muss. 5. Bauausflihrung
a)Baubeginn
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.