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Art. 3 · Zuständigkeiten

BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 5 · Original-PDF

1 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen ist der Stadtrat die zuständige Gemeindebehörde gemäss kantonalem Planungs- und Baugesetz. 2 Der Stadtrat entscheidet erstinstanzlich über Baugesuche, gegen welche materiell zu beurteilende Einsprachen hängig sind. 3 Die Baukommission ist eine Kommission mit selbständiger Entscheidungsbefugnis (Art. 45 Abs. 1 GO). Sie behandelt sämtliche Baugesuche und entscheidet erstinstanzlich über die Baugesuche, gegen welche keine Einsprachen geführt oder diese infolge Rückzugs oder Vergleichs als erledigt am Protokoll abgeschrieben werden. 4 Der Stadtrat verfügt die Unterschutzstellung von erhaltenswerten Objekten des Natur- und Heimatschutzes im Sinne von § 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat (TG NHG).

Seite 1 2 Zonenvorschriften 2.1 Allgemeines

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.