Art. 4 · 5. Baubewilligung / Baubeginn
BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 7 · Original-PDF
a)Erfordernis
1Bauten und Anlagen dürfen erst erstellt, abgeändert oder abgebrochen werden, wenn hiefür die rechtskräftige Baubewilligung und die erforderlichen, besonderen Bewilligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzes (Artikel 1, Absatz 2 BauG) und des Baubewilligungsdekretes (BewD) vorliegen.
b)Zuständigkeit
2Die gemeindeinterne Zuständigkeit der Behörden bestimmt sich nach der Gemeindeordnung (GeO) sowie der Organisationsverordnung (OgV) und ergänzend nach Abschnitt D dieses Reglementes. Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Baugesetzes (Artikel 66 BauG).
c)Voranfrage
3Im Falle von Auslegungsschwierigkeiten bei Baurechtsfragen sowie generell bei grösseren Bauvorhaben können mittels Voranfragen (anhand Plänen) an die Baukommission in der Vorprojekt- und Bauprojektphase Einzelfragen zu Bauprojekten gestellt werden. Dabei erteilt die Baukommission unverbindliche Auskünfte (Hinweise ohne Rechtscharakter). Definitive Beurteilungen von baurechtlichen Sachverhalten erfolgen ausschliesslich im Rahmen der Gesamtprüfung von Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren.
d)Vorzeitiger
Baubeginn
4Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baubewilligungsdekretes über den vorzeitigen Baubeginn (Artikel
39BewD) und die Befreiung von der Bewilligungserfordernis (Artikel 1, Absatz 3 BauG, Artikel 5 und 6 BewD).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.