Art. 29 · 2. Dorfzone D2, D3
BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 30 · Original-PDF
Kernzone K3, K5
1In den Dorfzonen D2, D3 sowie den Kernzonen K3, K5 sind vielfältigste und intensive Nutzungen erlaubt wie Laden-, Büro-, Kleingewerbe- und Wohnbauten sowie öffentliche Nutzungen. Bauten, die gestalterisch oder nutzungsmässig den Charakter der Dorfzonen D2, D3 oder der Kernzone K3, K5 beeinträchtigen sind untersagt (Artikel 8 BR). Kantonsstrasse
2In den Kernzonen K3, K5 sind Hauptbauten möglichst strassenbezogen zu erstellen. Das Vorland ist insbesondere bei Neubauten öffentlich zugänglich (Fussgänger/Velos) zu halten und so zu gestalten, dass Zug um Zug im Ortskern eine einheitliche und gesamtheitliche Wirkung im Strassenraum entsteht. Betriebsfremde Aussenwerbung ist in den Kernzonen K3 und K5 untersagt. … -- Hauptbau
3Auf den Parzellen Nrn. 327 und 813 sind im Rahmen der bestehenden Nutzungen weiterhin umfassendere An-, Auf- und Umbauten der bestehenden Industriebauten möglich. Die Fassadenhöhe traufseitig (FHt) darf die Höhenkote von 520.0 m.ü.M. nicht überschreiten. Für beide Parzellen wird keine Gebäudelänge festgelegt. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES IV. Die übrigen Vorschriften richten sich nach den Bestimmungen für die Kernzone K5 bzw. die Dorfzone D3. 26
4In den Dorfzonen D2, D3 und in den Kernzonen K3, K5 ist die Voranfrage nach Artikel 4 c) BR vorgeschrieben. Wo nötig kann der Gemeinderat in den Kernzonen K3, K5 für Neubauten die Erarbeitung einer Überbauungsordnung nach Artikel 88 BauG verlangen.
Mittels Überbauungsordnung kann in den Kernzonen K3, K5 in der ersten Bautiefe entlang von Strassen zwischen Bauten annähernd geschlossen, mit einem seitlichen Grenzabstand von 2.0 m gebaut werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.