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Art. 12.3 · Kreuz- und Kehrfirst

BZO Kilchberg · S. 16 · Original-PDF

12.3 Kreuz- und Kehrfirst

1Kreuz- und Kehrfirste mit oder ohne Fassadenvorsprung sind gestattet, wo sie sich gut in die Dachlandschaft und das Ortsbild einfügen.

2Die Breite der Frontfläche von Kreuz- bzw. Kehrfirsten wird bei der Bemessung der betreffenden Fassadenlänge für Dachaufbauten in Abzug gebracht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.