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Art. 11.5 · Abstand unterirdischer Bauten an Strassen, Wegen

BZO Kilchberg · S. 15 · Original-PDF

11.5 Abstand unterirdischer Bauten an Strassen, Wegen und Plätzen ohne Baulinien

1Gegenüber Strassen, Wegen und Plätzen mit fehlenden Baulinien gemäss § 265 PBG gilt für unterirdische Bauten ein Strassenabstand von 3.50 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.