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Art. 11.2 · Geschlossene Überbauung

BZO Kilchberg · S. 15 · Original-PDF

11.2 Geschlossene Überbauung

1Die geschlossene Überbauung ist im Rahmen der zulässigen Gesamtlänge gestattet.

2Der Grenzbau für Hauptgebäude ist nur gestattet, sofern an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird und die schriftliche Zustimmung des Nachbarn vorliegt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.