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Art. 1 · Erlass

BZO Kilchberg · S. 5 · Original-PDF

1 Erlass Die Gemeinde Kilchberg erlässt gestützt auf §§ 45 ff. des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG) vom 7. September 1975 (Fassung vom 1. September 1991), mit seitherigen Änderungen, die nachstehende Bau- und Zonenordnung. Vorbehalten bleiben die Gesetze und Verordnungen von Bund und Kanton, sowie für bauliche Massnahmen auf Landanlagen und Seebauten die Bedingungen der Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich. 1

2Als Nettogeschossfläche gilt die ausbaubare Fläche wie für die Ausnützungsziffer. Genutzte Flächen in Dach- und Untergeschossen sind jedoch mitzurechnen.

3Bei Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen sind 15% der Parkplätze gemäss Absatz 1 als Besucherplätze zu erstellen und als solche zu bezeichnen.

4Bruchteile von Abstellplätzen werden ab der Hälfte aufgerundet.

5Bei anderen Nutzungsarten sowie bei besonderen Verhältnissen bestimmt sich die Zahl der Fahrzeugabstellplätze nach den einschlägigen Normen und Wegleitungen.

6Garagenvorplätze bei Einfamilienhäusern und bei Wohneinheiten mit 5 und mehr Zimmern werden als Fahrzeugabstellplätze angerechnet. Auf Einfahrten zu Sammelgaragen dürfen keine Fahrzeugabstellplätze angeordnet werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.