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Art. 37 · Baukontrolle

BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 20 · Original-PDF

1Der Baubewilligungsbehörde bzw. den zuständigen Baukontrollorganen sind rechtzeitig und unaufgefordert anzuzeigen:

–die Erstellung des Schnurgerüstes;

–die Schutzraumarmierung und Fertigstellung des Schutzraumes;

–die Fertigstellung der Abwasseranlagen (vor dem Eindecken). Bereits eingedeckte Abwasseranlagen werden auf Kosten des Bauherrn mittels Kanalfernsehen kontrolliert;

–das Ansetzen der Kamine und Feuerstätten;

–die Fertigstellung der Tankanlage;

–die Wärmedämmung vor Zuschalung oder Zumauern der Wände und Decken;

–die Ölfeuerungs- und die Tankanlagen nach Fertigstellung, aber vor Inbetriebnahme;

–die Fertigstellung des Rohbaus vor Inangriffnahme der Verputzarbeiten;

–das Farbmuster an der Aussenfassade vor Beginn des definitiven Anstriches;

–die Fertigstellung des Baues, jedoch spätestens 8 Tage vor dem Bezug;

–die Fertigstellung der Umgebungsarbeiten, samt Erschliessung.

2Die Baukontrolle durch die Baubewilligungsbehörde oder die von ihr beauftragten Organe hat (mit Ausnahme der Schlusskontrolle) innert 3 Arbeitstagen nach eingegangener Anzeige zu erfolgen. Beanstandungen sind dem Bauherrn bzw. der verantwortlichen Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung der gerügten Mängel ist zum Zwecke der Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen. Gemeinde Kaltbrunn

–21 - Baureglement

6 VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.