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Art. 18 · Abstellplätze in der Kernzone

BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 19 · Original-PDF

18 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl

3Neu- und Umbauten haben erhöhten gestalterischen Anforderungen zu genügen. Sie sind bezüglich Grösse, Anordnung und Stellung, Fassadengestaltung, Form, Farbwahl, Materialien und Umgebungsgestaltung gut ins Quartier- und Strassenbild einzufügen.

4Die Dächer sind bezüglich Form, Bedachungsart, Material und Farbgebung dem Quartierbild anzupassen. 5Die Bewilligungsbehörde kann für die Festsetzung der Erschliessung, Nutzungsart und –intensität sowie der städtebaulichen Gestaltung in Übereinstimmung mit der ortsbaulichen Gesamtwirkung und Umgebung ein qualifiziertes Planungsverfahren und/oder einen Gestaltungsplan verlangen.

6Die zu Basiserschliessungsstrassen (Bahnhofstrasse, Axenstrasse sowie Gersauerstrasse bis Hafenstrasse/Des Alpes) oder zu wichtigen Plätzen und Aussenräumen zugewandten Teile der Erdgeschosse sind kleinbetrieblicher, vorab publikumswirksamer Nutzungen vorbehalten. Auf die vorerwähnten Basiserschliessungsstrassen-Bereiche sowie auf öffentliche Plätze und Aussenräume orientierte Wohnungen im Erdgeschoss sind unzulässig.

7Im Kernzonenplan 1:1‘000 sind ergänzend zum Zonenplan weitere Inhalte festgesetzt.

8Die Bewilligungsbehörde kann Fachexpertinnen und Fachexperten für die Beurteilung und Begleitung beiziehen und Gutachten einholen, wenn ein Bauvorhaben das erfordert. Die Bauherrschaft ist vorher anzuhören. Die Kosten der externen Fachleute sind durch die Bauherrschaft zu tragen (ausser Erstberatung).

Art. 36a Kernzonenplan: Festsetzungen

1Für die im Kernzonenplan bezeichneten Bauten gelten folgende Bestimmungen: a) Bautyp A: Bauten der Klassierung A sind schützenswerte Bauten. Sie dürfen nur unter Beibehaltung des Gebäudeprofils (Lage, äussere Grundrissabmessung, kubische Gestaltung, Ausbildung der Fassaden und des Daches) saniert und umgebaut werden. Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene oder des Ortsbildschutzes liegt. Vorbehalten bleibt bei KSI Objekten das Ergebnis der Beurteilung von Umbauprojekten durch die kantonale Denkmalpflege. b) Bautyp B: Bauten der Klassierung B sind erhaltenswerte und ortsbildprägende Bauten. Sie dürfen unter Beibehaltung des

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.