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Art. 9 · Wohnhygiene

BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Huenenberg · S. 5 · Original-PDF

Kantonale Nutzungspläne (Zonen) -- § § 10 10 Kantonale Bauvorschriften § 1 § 1 1. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen § 11 2. Einkaufszentren § 3 § 12 3. Waldabstand, forstliche Bauten und Anlagen im Wald -- § 13 4. Kiesgruben -- § 14 5. Ausnahmen von kantonalen Plänen und Bauvorschriften § 31

1 Einwohnergemeinde Hünenberg Bauordnung 3. Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften Hinweis auf PBG / VPBG PBG VPBG § 9 Wohnhygiene

1Die Situierung der Bauten hat die Belichtung und Besonnung zu berücksichtigen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind unzulässig.

2Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen auf wenigstens 2/3 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2.30 m und in Mehrfamilienhäusern eine Bodenfläche von mindestens 10 m2 aufweisen.

3Zu jeder Wohnung sind ausreichende Aufbewahrungs- und Abstellmöglichkeiten zu schaffen. Bei Mehrfamilienhäusern ist für jede Wohnung ein Abstellfläche von mindestens 8 % der anzurechnenden Geschossfläche, im Minimum aber 6 m2 auszuführen.

4 Einwohnergemeinde Hünenberg Bauordnung

4In Mehrfamilienhäusern sind, ohne Treppen zugängliche, ausreichend Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.

1Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie auch für Behinderte zugänglich und benützbar sind.

2Bei Mehrfamilienhäusern sind Wohnungen im Erdgeschoss oder solche mit Lifterschliessung so zu erstellen, dass eine spätere Anpassung an die Bedürfnisse einzelner behinderter oder betagter Bewohner möglich ist. Insbesondere erfordert dies eine rollstuhlgerechte Erschliessung.

3Bei wesentlichen Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Zweckänderungen von Bauten und Anlagen darf auf Massnahmen für Behinderte nur verzichtet werden, wenn der Aufwand unverhältnismässig wäre oder ein sinnwidriges Ergebnis entstünde.

4Zu beachten sind insbesondere folgende Grundsätze: § 9 Abstände

1Die Lage der Gebäude wird im Bebauungsplan durch verbindliche Baufluchten und durch maximale Baubegrenzungslinien festgelegt.

2Grenz- und Gebäudeabstände sind eingehalten, sofern innerhalb der verbindlichen Baufluchten bzw. maximalen Baubegrenzungslinien gebaut wird.

3Annexbauten wie Lauben, Wintergärten, Erker, Eingangsvorbauten, Geräteschuppen etc. dürfen bis 1.50 m über die maximalen Baubegrenzungslinie erstellt werden. Der Verkehrsraum darf dadurch nicht eingeschränkt werden.

4Wo kein Bebauungsplan vorliegt, gelten die Bestimmungen der Bauordnung.

1Für die ausnahmsweise Bewilligung von Bauten ohne Vorliegen eines Bebauungsplanes gelten die folgenden Nutzungsbestimmungen: a) Kernzone und Wohnzone W4: Die maximale Ausnützungsziffer für Wohnen und Büros beträgt 0.66. Die maximale AZ inkl. Gewerbe beträgt 0.7. b) Wohnzone W3: Die maximale AZ für Wohnen und Büros beträgt 0.52. Die maximale AZ inkl. Gewerbe beträgt 0.55.

2In der Zone des öffentlichen Interesses gelten die Bestimmungen gemäss § 16 der Bauordnung.

Lukarnen und Dacheinschnitte sind in der Regel bis zu einem Drittel der Fassadenlänge gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.