Art. 5 · Gemeindlicher Richtplan / Quartiergestaltungsplan
BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Huenenberg · S. 6 · Original-PDF
Gemeindlicher Richtplan / Quartiergestaltungsplan
1Der gemeindliche Richtplan gibt darüber Aufschluss, wie sich die Gemeinde räumlich entwickeln soll. Er legt behördenverbindlich Ziele fest, insbesondere für die räumliche Entwicklung der Siedlungs-, Landwirtschafts-, Landschafts- und Schutzgebiete; Erneuerung von Siedlungen; Erschliessung samt Erschliessungsprogramm; Standorte für öffentliche Bauten und Anlagen, Aussichtspunkte, Naturobjekte, Denkmäler und Naherholungsgebiete.
2Der Gemeinderat erlässt den Richtplan und führt ihn als Ganzes nach.
3Für die bauliche Entwicklung eines Gebietes können Quartiergestaltungspläne erlassen werden, namentlich für die Ausarbeitung von Bebauungsplänen sowie als Grundlage zur Beurteilung von Arealbebauungen. Quartiergestaltungsplan
2 Einwohnergemeinde Hünenberg Bauordnung 3.2 Allgemeine Bauvorschriften § 5 Erschliessung in Wohnstrassen
Über die im Bebauungsplan aufgeführten Wohnstrassen dürfen keine Garagen erschlossen werden. Die im Plan eingezeichneten Parkplätze in den Wohnstrassen dürfen als gedeckte Abstellplätze ausgeführt werden. Art. 5 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt mit Inkrafttreten der Bauordnung 2004 in Kraft.
Hünenberg, 24. August 2005 Gemeinderat Hünenberg
Hans Gysin Guido Wetli
Präsident Schreiber
16Änderung vom 20. Oktober 2015; in Kraft ab 1.1.2016
A 12
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.