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Art. 30 · Gestaltungsplanpflicht

BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 18 · Original-PDF

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1Die im Zonenplan speziell gekennzeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. Innerhalb der Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht sind Teilgestaltungspläne zulässig.

1Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

2Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

3Nr. 603

4Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

5Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

6Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

7Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025 18

2Für eine maximal zulässige Abweichung nach § 75 Abs. 1 PBG legt die zuständige Stelle die zu erfüllenden Bestimmungen fest.1

3In den im Zonenplan festgelegten Gebieten ist eine besonders gute Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild sowie eine hohe Qualität in Architektur, Freiraum und Erschliessung sicherzustellen. Für den Freiraum ist mit einem Freiraumkonzept ein siedlungsökologischer Mehrwert nachzuweisen. Weitere gebietsspezifische Zielsetzungen sind im Anhang des Reglements aufgeführt. Sie sind vor Planungsbeginn mit der zuständigen Stelle zu aktualisieren und zu präzisieren. Der Start der Planungsarbeiten kann nach Abschluss der Zielvereinbarung erfolgen.2

4Die zuständige Stelle kann bauliche Änderungen und angemessene Erweiterungen von bestehenden Bauten sowie ausnahmsweise Neubauten von der Gestaltungsplanpflicht befreien, wenn  die baulichen Massnahmen von untergeordneter Bedeutung sind und  kein Präjudiz für allfällige spätere Sondernutzungspläne geschaffen wird. B. BAUVORSCHRIFTEN I. ERSCHLIESSUNG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.