Art. 18 · Landwirtschaftszone
BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 14 · Original-PDF
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1Aufgehoben durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
2Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
3Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
4Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
5Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
6Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
7Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
8SR 814.201
9Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
10Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025 14
1Die zuständige Stelle legt unter Anwendung der kantonalen und bundesrechtlichen Vorschriften die Gebäudedimensionen und Gestaltungsauflagen der in dieser Zone zu erstellenden Bauten im Baubewilligungsverfahren fest.
2Standort, Dimension, Gestaltung und Materialien von Bauten und Anlagen sind so zu wählen, dass diese sich gut ins Landschaftsbild und in die bestehende Bebauung einordnen. Sie sind mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu begrünen.
3Deponien, Terrainveränderungen und Aufforstungen sind bewilligungspflichtig und werden nur gestattet, wenn das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
4Die zuständige Stelle fördert ökologisch oder landschaftlich wertvolle Lebensräume und Naturelemente sowie deren Aufwertung und Vernetzung. Sie kann dafür in Verträgen Beiträge und Abgeltungen an Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter bzw. Eigentümerinnen oder Eigentümer festlegen.
5Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.1
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.