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Art. 55 · Reklamen

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 25 · Original-PDF

1 Reklamen sind sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen.

2 Die Zulässigkeit von Reklamen ist von der kantonalen Reklamenverordnung und der Beurteilung der folgenden Kriterien abhängig:  Auswirkungen auf die Verkehrssituation und -sicherheit,  Struktur der Bebauung, Nutzungsform des Areals sowie Platzierung in der Umgebung,  Dichte der Reklameanschlagstellen. * Familienwohnungen sind Wohnungen, die mindestens den Anforderungen an eine Wohnung für einen 3 PersonenHaushalt gemäss der Verordnung über Nettowohnflächen und Raumprogramm sowie über Ausstattung von Küche und Hygienebereich zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz entsprechen.

21 3 Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung für die Bewilligung von Reklamen sowie Reklameanschlagstellen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.