Art. 55 · Reklamen
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 25 · Original-PDF
1 Reklamen sind sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen.
2 Die Zulässigkeit von Reklamen ist von der kantonalen Reklamenverordnung und der Beurteilung der folgenden Kriterien abhängig: Auswirkungen auf die Verkehrssituation und -sicherheit, Struktur der Bebauung, Nutzungsform des Areals sowie Platzierung in der Umgebung, Dichte der Reklameanschlagstellen. * Familienwohnungen sind Wohnungen, die mindestens den Anforderungen an eine Wohnung für einen 3 PersonenHaushalt gemäss der Verordnung über Nettowohnflächen und Raumprogramm sowie über Ausstattung von Küche und Hygienebereich zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz entsprechen.
21 3 Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung für die Bewilligung von Reklamen sowie Reklameanschlagstellen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.