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Art. 51 · Dachgestaltung

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 24 · Original-PDF

1 Es ist eine harmonische Dachlandschaft anzustreben. Neu- und Ersatzbauten haben die bestehenden Dachformen zu berücksichtigen.

2 In den Ortsteilen Hitzkirch, mit Ausnahme der Wohnzone D, und Gelfingen ist die Dachform frei wählbar. Flachdächer, die nicht als Terrasse dienen, sind zu begrünen.

3 In den übrigen Ortsteilen ist die Dachform als beidseitig geneigtes Schrägdach, oder als aus dem Schrägdach abgeleitete Form auszubilden, das eine Neigung von 25° bis 45° aufweist.

4 Als Abgrenzung der Ortsteile dienen die alten Gemeindegrenzen.

5 Dachaufbauten, Dachfenster, Dacheinschnitte und technisch bedingte Aufbauten sind nur zulässig, wenn sie mit dem Dach und den Fassaden eine harmonische Einheit bilden und auf die ortsbauliche Situation Rücksicht nehmen.

6 Klein- und Anbauten sind von den Bestimmungen (Art. 51 Abs. 1 bis 5) ausgenommen.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.