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Art. 33 · Naturschutzzone
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 18 · Original-PDF
1 Die Naturschutzzone dient der Erhaltung, Aufwertung, Vernetzung und Wiederherstellung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Die Naturschutzzonen sind im Anhang IV des BZR im Einzelnen umschrieben.
2 In der Naturschutzzone sind alle Bauten, Anlagen und Nutzungen, welche die Schutzziele gefährden, verboten.
3 Die Gemeinde legt die Schutz- und Pflegemassnahmen in geeigneter Form (z. B. Vereinbarungen, Verfügungen, Verordnungen etc.) fest und fördert sie.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.