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Art. 25 · Landwirtschaftszone

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 15 · Original-PDF

1 Bauten und Anlagen haben sich bezüglich Standorts, Ausdehnung und Gestaltung optimal in das Landschaftsbild und in die bestehende Bebauung einzuordnen. Sie sind mit einheimischer Bepflanzung zu begrünen.

2 Die Gemeinde kann die Aufwertung und Vernetzung ökologisch oder landschaftlich wertvoller Lebensräume und Naturobjekte fördern.

3 Die Gemeinde legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse im Einzelfall fest.

4 Deponien, Terrainveränderungen und Aufforstungen sind bewilligungspflichtig und werden nur gestattet, wenn das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

5 Die temporäre Überdeckung der Kulturen mit Witterungsschutz u. dgl. ist ganzjährig zulässig.

6 In der Landwirtschaftszone gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.