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Art. 23 · Zone für Sport- und Freizeitanlagen

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 14 · Original-PDF

1 Die Zweckbestimmungen für die Zone für Sport- und Freizeitanlagen sind im Anhang II des BZR festgelegt.

2 Badeanlagen sind auf das Landschaftsbild abzustimmen und dürfen sich auf die benachbarte Naturschutzzone nicht störend auswirken.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.