Art. 5 · QUARTIERERHALTUNGSZONE «WIHALDEN»
BZO Hinwil · S. 5 · Original-PDF
5 Gemeinde Hinwil Wegleitung zur Bau- und Zonenordnung WEGLEITUNG
Die möglichen Bauzonenarten sind in § 48 PBG bestimmt. Weitere kommunale Zonen sind die Freihaltezone und die Erholungszone. Die Auswirkungen und zulässigen Nutzungen ergeben sich direkt aus der Richtplanung sowie aus §§ 62 ff. PBG. zu Ziffer 1.1 Zonen
Die Landwirtschaftszone und die übergeordneten Freihaltezonen (kantonale und regionale Nutzungszonen) sind nicht Bestandteil der kommunalen Bau- und Zonenordnung und sind im PBG ab §§ 36 PBG abschliessend geregelt. - Landwirtschaftszone §§ 36 PBG - Freihaltezone (regional, kantonal) §§ 39–44 PBG
Baubewilligungen ausserhalb der Bauzonen (Freihalte-, Reserve- und Landwirtschaftszonen) bedürfen der Genehmigung durch die Baudirektion (gemäss Art. 24 RPG).
Empfindlichkeitsstufen
Den Bauzonen müssen laut Art. 44 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV) Empfindlichkeitsstufen (ES) zugeordnet werden.
Belastungsgrenzwerte für Strassen- und Eisenbahnlärm gemäss Anhang 3 bzw. 4 LSV: Empfindlichkeitsstufe (Art. 43 LSV) Planungswert Lr in dB(A) Tag Nacht Immissionsgrenzwert Lr in dB(A) Tag Nacht Alarmwert Lr in dB(A) Tag Nacht
I 50 40 55 45 65 60 II 55 45 60 50 70 65 III 60 50 65 55 70 65 IV 65 55 70 60 75 70
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 5) verbindlich lesbar.
Empfindlichkeitsstufe (Art. 43 LSV)
Planungswerte (PW) gelten bei neu eingezonten bzw. noch nicht groberschlossenen Bauzonen. Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten innerhalb bestehender und groberschlossener Bauzonen. Alarmwerte (AW) dürfen in keiner Bauzone überschritten werden, andernfalls muss mit möglichst rascher Sanierung der IGW eingehalten werden (Dringlichkeitskriterium für die Sanierung). Die ES bestimmen, wie empfindlich Nutzungszonen gegenüber Lärmimmissionen sind. Die ES sind nach dem Lärmschutzbedürfnis in den entsprechenden Zonen abgestuft. In Gebieten, in welchen die Ausübung lärmintensiver Tätigkeiten erlaubt ist, muss dementsprechend auch eine höhere Lärmintensität akzeptiert werden. Die bautechnischen Anforderungen an Gebäude mit lärmempfindlicher oder lärmverursachender Nutzung sind in SIA 181 erläutert. SUTER • VON KÄNEL • WILD 5 QUARTIERERHALTUNGSZONE «WIHALDEN»
5.1 Bauweise
5.1.1 In der Quartiererhaltungszone Wihalden darf bei Neubauten und Veränderungen an bestehenden mehrgeschossigen Bauten das Ausmass des bestehenden, oberirdischen Gebäudevolumens nicht überschritten werden.
Die Bauten haben sich in die umliegende bauliche Struktur einzuordnen.
5.1.2 Massgebend ist die äussere Gebäudehülle. Offene Gebäudeteile wie Balkone, offene Hallen und andere überdachte, offene Gebäudeteile zählen nicht zum anrechenbaren Gebäudevolumen, wenn sie weder gewerblich genutzt werden, noch der Erschliessung dienen.
5.1.3 In der Quartiererhaltungszone sind geringfügige Volumenvergrösserungen für Aussenisolationen, Dachsanierungen und Liftaufbauten zulässig.
5.1.4 Klein- und Anbauten wie Garagen, Einstellhallen, Gartenhäuser usw. sind gestattet.
5.2 Nutzweise
5.2.1 In der Quartiererhaltungszone «Wihalden» sind nicht störende Betriebe und ihnen vergleichbare, dem Wohnen nicht zuzurechnende Nutzweisen gestattet. Nicht störend sind in diesen Zonen insbesondere Nutzweisen, die einerseits zur Ausstattung eines Wohnquartiers gehören, wie Betriebe zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sowie Begegnungsorte für die Anwohner, oder andererseits die Wohnqualität der Zone weder durch ihre Erscheinung noch durch ihr Verkehrsaufkommen schmälern.
5.2.2 Im schwarz schraffierten Bereich der Quartiererhaltungszone sind auch mässig störende Betriebe zulässig.
5.3 Dachgestaltung
Über Flachdächern sind nur Liftüberbauten, Kamine und Lüftungselemente gestattet. Zusätzlich dürfen bei begehbaren Dachflächen Dachausgänge und Sicherheitselemente wie Brüstungen erstellt werden. SUTER • VON KÄNEL • WILD
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.