Art. 44 · Gemeinde Hinwil
BZO Hinwil · S. 44 · Original-PDF
44 Gemeinde Hinwil Bau- und Zonenordnung BZO
10.2 Aussichtsschutz
In den im Zonenplan festgelegten Aussichtschutzbereichen dürfen weder Bauten und Anlagen noch Bepflanzungen die Aussicht dauernd beeinträchtigen.
10.3 Dachgestaltung
Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten sind Flachdächer extensiv zu begrünen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem ausgebauten Dachgeschoss als begehbare Terrasse oder für den Bau von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie genutzt werden.
10.4 Allgemeine Anforderungen für Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht
10.4.1 In den Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht müssen Gestaltungspläne mindestens den Umgang mit folgenden Sachinhalten aufzeigen: - Zahl, Lage und Grösse der Bauten und Anlagen - Nutzungsverteilung unter Berücksichtigung von Passantenlagen - Erschliessung mit Strassen und Fusswegen sowie zweckmässigen Radwegverbidnungen - Umgebungsgestaltung - städtebaulich verträgliche Lärmschutzmassnahmen - eine ökologische Bauweise und umweltschonende Produktion von Wärme und Warmwasser
10.4.2 Die Pflicht kann durch private Gestaltungspläne erfüllt
werden.
10.4.3 Ist eine zweckmässige Unterteilung möglich, können
mehrere Gestaltungspläne innerhalb eines Gestaltungsplan-
pflichtgebietes aufgestellt werden. Diese müssen nicht für
alle Teilgebiete gleichzeitig festgesetzt werden. Dies setzt
jedoch den Nachweis voraus, dass das übrige Gestaltungs-
planpflichtgebiet nicht in seiner Entwicklung beeinträchtigt
wird. SUTER • VON KÄNEL • WILD
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.