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Art. 44 · Gemeinde Hinwil

BZO Hinwil · S. 44 · Original-PDF

44 Gemeinde Hinwil Bau- und Zonenordnung BZO

10.2 Aussichtsschutz

In den im Zonenplan festgelegten Aussichtschutzbereichen dürfen weder Bauten und Anlagen noch Bepflanzungen die Aussicht dauernd beeinträchtigen.

10.3 Dachgestaltung

Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten sind Flachdächer extensiv zu begrünen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem ausgebauten Dachgeschoss als begehbare Terrasse oder für den Bau von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie genutzt werden.

10.4 Allgemeine Anforderungen für Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht

10.4.1 In den Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht müssen Gestaltungspläne mindestens den Umgang mit folgenden Sachinhalten aufzeigen: - Zahl, Lage und Grösse der Bauten und Anlagen - Nutzungsverteilung unter Berücksichtigung von Passantenlagen - Erschliessung mit Strassen und Fusswegen sowie zweckmässigen Radwegverbidnungen - Umgebungsgestaltung - städtebaulich verträgliche Lärmschutzmassnahmen - eine ökologische Bauweise und umweltschonende Produktion von Wärme und Warmwasser

10.4.2 Die Pflicht kann durch private Gestaltungspläne erfüllt

werden.

10.4.3 Ist eine zweckmässige Unterteilung möglich, können

mehrere Gestaltungspläne innerhalb eines Gestaltungsplan-

pflichtgebietes aufgestellt werden. Diese müssen nicht für

alle Teilgebiete gleichzeitig festgesetzt werden. Dies setzt

jedoch den Nachweis voraus, dass das übrige Gestaltungs-

planpflichtgebiet nicht in seiner Entwicklung beeinträchtigt

wird. SUTER • VON KÄNEL • WILD

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.