Art. 4 · ZENTRUMSZONE
BZO Hinwil · S. 4 · Original-PDF
4 Gemeinde Hinwil Bau- und Zonenordnung mit Wegleitung Sonstige Begriffsabkürzungen AW Alarmwert BZ Baumassenziffer BZO Bau- und Zonenordnung ES Empfindlichkeitsstufe GA Grundabstand aGF Anrechenbare Grundstücksfläche gGA Grosser Grundabstand FH Fassadenhöhe GL Gebäudelänge GP Gestaltungsplan IGW Immissionsgrenzwert IVHB Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe kGA Kleiner Grundabstand MHZ Mehrhöhenzuschlag MLZ Mehrlängenzuschlag ÖV Öffentlicher Verkehr (Bus und Bahn) PW Planungswert QP Quartierplan SBV Sonderbauvorschriften SKEW Schweizerische Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen SNV Schweizerische Normenvereinigung VSS Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute ZP Zonenplan
Gliederung der Bau- und Zonenordnung Linke Seiten Rechte Seiten Wegleitung Bau- und Zonenordnung Der Wegleitung kommt keine rechtsverbindliche Wirkung zu. Sie dient der Erläuterung und zeigt Zusammenhänge auf. Die Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Bestimmungen sind in allen Teilen rechtsverbindlich. Wegleitung als Kommentar zur BZO
Der Wegleitung kommt keine rechtsverbindliche Wirkung zu. SUTER • VON KÄNEL • WILD 4 ZENTRUMSZONE
4.1 Grundmasse
4.1.1 Tabelle
Zone
Z/3.5 Z/5.0
Baumassenziffer (max.) 3.5 m3/m2 5.0 m3/m2
Fassadenhöhe (max.) 13.5 m 17.5 m
–Schrägdach: Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe um die sich aus der Dachneigung von 45° ergebende Höhe, höchstens aber um 7.0 m
–Attikageschoss Flachdach: Bei Attikageschossen erhöht sich die Fassadenhöhe auf den fassadenbündigen Seiten um maximal 3.3 m
Allseitiger Grundabstand von Hauptgebäuden:
(min.)
5.0 m 5.0 m
Gebäudelänge:
–Erdgeschoss
unbeschränkt unbeschränkt
–Obergeschoss (max.) 40.0 m 50.0 m
4.1.2 Wird bei Flachdachbauten eine Brüstung oder ein Geländer erstellt und nicht gemäss § 278 Abs. 2 PBG zurückversetzt, erhöht sich die zulässige Fassadenhöhe an dieser Stelle um 1.0 m.
4.2 Hochhäuser
4.2.1 Hochhäuser sind in der Zentrumszone Z/5.0 in dem im Zonenplan markierten Bereich unter der Voraussetzung einer städtebaulich besonders guten Gesamtwirkung zulässig.
4.2.2 Die zulässige grösste Höhe beträgt einschliesslich allen notwendigen technischen Aufbauten max. 40.0 m.
4.3 Bauweise
Die geschlossene Überbauung ist für Hauptgebäude und Klein- und Anbauten im Erdgeschoss unbeschränkt, in den Obergeschossen bis zur maximalen Gebäudelänge von 40.0 m gestattet, sofern an bestehende Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird.
4.4 Nutzweise
Im Erdgeschoss sind Läden, Büros, Ateliers und Praxen sowie mässig störende Gewerbebetrieb zulässig. In der Strasse abgewandten Seite sowie in den Obergeschossen sind auch Wohnungen zugelassen.
4.5 Dachgestaltung
Über Flachdächern sind nur Liftüberbauten, Kamine und Lüftungselemente gestattet. Bei begehbaren Dachflächen dürfen zudem Dachausgänge und Sicherheitselemente wie Brüstungen erstellt werden. SUTER • VON KÄNEL • WILD
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.