Art. 39 · Gemeinde Hinwil
BZO Hinwil · S. 39 · Original-PDF
39 Gemeinde Hinwil Wegleitung zur Bau- und Zonenordnung WEGLEITUNG
Für die Grundmasse gelten die kantonalrechtlichen Vorschriften: zu Ziffer 8.1 Grundmasse
–Zone für öffentliche Bauten
§ 60 PBG - Mehrhöhenzuschlag §§ 260 PBG / 26 ABV
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 39) verbindlich lesbar.
–Abstand von Verkehrsanlagen §§ 264-267 PBG
–Grenzabstände §§ 269, 270 PBG
–Fassadenhöhe §§ 278-280 PBG
zu Ziffer 8.2 Nutzweise
Grundstücke in der Zone für öffentliche Bauten sind zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben reserviert. Zulässig sind Nutzweisen wie die Gemeindeverwaltung, Werke, Kirche, Schule etc. Als öffentliche Aufgabe gilt auch der Bau von Alterswohnungen. Der Bau anderer Wohnungen ist hingegen nicht zulässig.
In der Erholungszone sind nur die den Vorgaben der Richtplanung entsprechenden Bauten und Anlagen zulässig. zu Ziffer 9 Erholungszone
zu Ziffer 9.1 Grundmasse
Für die Grundmasse gelten die kantonalrechtlichen Vorschriften:
–Erholungszone §§ 61, 62, 64 PBG
–Abstand von Verkehrsanlagen §§ 264-267 PBG
–Grenzabstände §§ 269, 270 PBG
Die Gebäude in den Familiengärten sollen lediglich der Aufbewahrung von diversen Materialien und Werkzeugen dienen und nicht dem Aufenthalt. Die zulässige Grundfläche ist daher beschränkt. zu Ziffer 9.3 Familiengärten SUTER • VON KÄNEL • WILD
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.