Art. 35 · Gemeinde Hinwil
BZO Hinwil · S. 35 · Original-PDF
35 Gemeinde Hinwil Wegleitung zur Bau- und Zonenordnung WEGLEITUNG
- Bauweise (offene und §§ 286–291 PBG geschlossene Überbauung) § 31 ABV zu Ziffer 6.4 Bauweise
In den Wohnzonen ist die Dachform grundsätzlich frei. Um jedoch eine gestalterisch befriedigende Gesamtwirkung zu erreichen, sind einheitliche Dachformen erwünscht. Direkt an die Kernzonen anschliessende Wohnbauten sind in Anlehnung an die schutzwürdige Bausubstanz zu gestalten. In Zweifelsfällen entscheidet der Gemeinderat. zu Ziffer 6.5 Dachgestaltung
- Erscheinung von Dachaufbauten § 292 PBG
Der Geländeanpassung von Bauten sowie der Umgebungsgestaltung ist besondere Beachtung zu schenken.
Hinweise zur zulässigen Nutzweise können der Wegleitung zu Ziffer 3.8 der BZO entnommen werden. zu Ziffer 6.6 Nutzweise
- Zulässige Nutzweise § 52 PBG - Schutz gegen Einwirkungen § 226, 227 PBG
Die Gewerbeerleichterung hinsichtlich der Baumassenziffer und der Abstände dient der Erhaltung, sowie der Förderung der HandwerkerKleingewerbebetriebe. zu Ziffer 6.7 Gewerbeerleichterung - Gewerbeerleichterung § 49 a Abs. 3 PBG SUTER • VON KÄNEL • WILD
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.