Art. 33 · SUTER • VON KÄNEL • WILD
BZO Hinwil · S. 33 · Original-PDF
33 Gemeinde Hinwil Wegleitung zur Bau- und Zonenordnung WEGLEITUNG
Die Grundmasse für die Regelbauweise. Von der Regelbauweise können nur Arealüberbauungen und Überbauungen nach Sonderbauvorschriften oder Gestaltungsplänen abweichen. zu Ziffer 6 Wohnzone
zu Ziffer 6.1 Baumassenziffer
Hinweise zur Baumassenziffer können der Wegleitung zu Ziffer 4.1 BZO entnommen werden.
Klein- und Anbauten
Klein- und Anbauten sind in §2a ABV definiert. Kleinbauten sind freistehende Gebäude mit einer Grundfläche von höchstens 50 m2, deren Gesamthöhe 4.0 m, bei Schrägdächern 5.0 m, nicht überschreitet und die nur Nebennutzflächen enthalten. Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaute Gebäude mit einer Grundfläche von höchstens 50 m2, deren Gesamthöhe 4.0 m, bei Schrägdächern 5.0 m, nicht überschreitet und enthalten nur Nebennutzflächen.
Fassadenhöhe
Hinweise zur Fassadenhöhe können der Wegleitung zu Ziffer 4.1 BZO entnommen werden.
Gebäudelänge
Die Messweise der Gebäudelänge richtet sich nach § 28 ABV:
zu Ziffer 6.2 Grenzabstand
Für eine bessere Besonnung der Gebäude wird für die am meisten nach Süden orientierte Fassade ein grosser Grenzabstand vorgesehen. Die Skizzen im Anhang zur ABV zeigen die Zusammensetzung sowie die Mess- und Berechnungsweise bildlich auf. Zusammensetzung des Grenzabstandes nach § 21 - 26 ABV:
Grundabstand (G) + Mehrlängenzuschlag (MLZ) + Mehrhöhenzuschlag (MHZ) = Grenzabstand (g)
Quelle: Anhang ABV, Figur 7.5
zu Ziffer 6.3 Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschlag
Wenn ein Gebäude die Grundlänge von 18 Metern überschreitet, sind im Interesse der Nachbarn erhöhte Grenzabstände zu verlangen. Bei Gebäuden, deren Gebäudeabstand 7 m unterschreitet, gilt die zusammengerechnete Fassadenlänge beider Gebäude als massgebliche Fassadenlänge. Damit wird namentlich bei einer Beanspruchung des Näherbaurechtes der nicht beteiligte Nachbar etwas geschützt.
- Begriff und Messweise des § 260 PBG Mehrlängenzuschlages §§ 23–25 ABV - Messweise der Fassadenlänge § 27 ABV
Gleiches gilt, wenn Gebäudeteile die zulässige Fassadenhöhe überschreiten.
- Mehrhöhenzuschlag § 260 PBG / § 26 ABV SUTER • VON KÄNEL • WILD
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.