Art. 0.2 · Fassadenhöhe
BZO Hinwil · S. 35 · Original-PDF
0.2
Fassadenhöhe (max.) 7.5 m 7.5 m 7.5 m 10.5 m 10.5 m
–Schrägdach:
Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe um die sich aus der Dachneigung von 45° ergebende Höhe, höchstens aber um 7.0 m.
–Flachdach Attikageschoss:
Bei Attikageschossen erhöht sich die Fassadenhöhe auf den fassadenbündigen Seiten um maximal 3.3 m
Grenzabstand für Hauptgebäude:
–Kleiner Grundabstand (min.) 4.0 m 4.0 m 5.0 m 5.0 m 5.0 m
–Grosser Grundabstand (min.) 8.0 m 8.0 m 10.0 m 10.0 m 10.0 m
Gebäudelänge (max.) 22.0 m 30.0 m 35.0 m 50.0 m 50.0 m
6.1.2 Die Aufteilung der Nutzung auf Dach- oder Attikageschosse sowie Unter- und Vollgeschosse ist im Rahmen der zulässigen Fassadenhöhen frei.
6.1.3 Wird bei Flachdachbauten eine Brüstung oder ein Geländer erstellt und nicht gemäss § 278 Abs. 2 PBG zurückversetzt, erhöht sich die zulässige Fassadenhöhe an dieser Stelle um 1.0 m.
6.2 Grenzabstand
Der grosse Grundabstand gilt für die am meisten gegen Süden gerichtete Hauptfassade. Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Fassaden.
6.3 Mehrlängenzuschlag
6.3.1 Bei Fassadenlängen von mehr als 18.0 m Länge ist der kleine Grundabstand um ein Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 5 m zu erhöhen.
6.3.2 Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlänge werden die Fassadenlängen von Hauptgebäuden, deren Gebäudeabstand 7.0 m unterschreitet, zusammengerechnet. SUTER • VON KÄNEL • WILD
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.