Art. 4 · Um- und Ersatzbauten
BZO Hettlingen · S. 5 · Original-PDF
1Bestehende Gebäude, die sich gut ins gewachsene Ortsbild einfügen, dürfen im bisherigen Gebäudeprofil umgebaut oder ersetzt werden.
2Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn diese im Interesse der Wohnhygiene, des Ortsbildschutzes, der Verkehrssicherheit oder für die geänderte Nutzweise des Gebäudes erforderlich sind; aber nur unter Wahrung schützenswerter nachbarlicher Interessen.
3Das zweite Dachgeschoss darf nur soweit ausgebaut werden, als die notwendige Belichtung über die Giebelfassade möglich ist. Bei besonders guten Projekten ist gemäss Art. 9, Abs. 9 eine Belichtung des zweiten Dachgeschosses mit schmalen, dachbündigen Lichtbändern möglich.
4Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.