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Art. 11 · Energiegewinnungsanlagen
BZO Hettlingen · S. 8 · Original-PDF
1Energiegewinnungsanlagen an Bauten und Anlagen sind gestattet, sofern sie sich einordnen und weder das Orts- noch das Landschaftsbild beeinträchtigen.
2Energiegewinnungsanlagen müssen dachflächenbündig ausgebildet werden und gut auf die Struktur des Gebäudes und des Daches abgestimmt sein. Sie sind vollflächig auszubilden oder bandförmig anzuordnen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.