Art. 57 · Gestaltungsplanpflicht
BZO Herrliberg · S. 25 · Original-PDF
Gestaltungsplanpflicht
1Die Gestaltungsplanpflicht für das Areal an der Kreuzung Humrigenstrasse–Forchstrasse hat zum Ziel:
Ziel
a)eine Überbauung sicherzustellen, welche sich besonders gut in den historisch gewachsenen Kontext einfügt, aber auch zur Belebung des Zentrums beiträgt
b)hohe freiräumliche Qualitäten mit Bezug zum öffentlichen Strassenraum zu gewährleisten
c)eine ortsbildgerechte Erschliessung und Parkierung zu regeln.
2Nutzungsänderungen und untergeordnete Umbauten am bestehenden Gebäude lösen keine Gestaltungsplanpflicht aus.
3Ein Gestaltungsplan, welcher die Bestimmungen dieser BZO einhält, bedarf lediglich der Zustimmung durch den Gemeinderat.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.